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Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS)
– Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR
Nichtamtliche Lesefassung
Aufgrund § 3 Satz 3 Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) i. V. m. § 2 Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR“ (AW SAS - AöR) vom 14.12.2009, §§ 3-5 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010 S. 44) i. V. m. §§ 17, 20 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) sowie § 11 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR (AW SAS - AöR) in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende 3. Änderungssatzung der Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS beschlossen:
Inhaltsübersicht
- Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Grundsätzliches
- § 2 Aufgaben und Umfang der Abfallwirtschaft
- § 3 Abfallentsorgung
- § 4 Ausgeschlossene Abfälle
- § 5 Anschluss- und Benutzungszwang/-recht
- Abschnitt: Entsorgung getrennt zu sammelnder Abfälle
- § 6 Altglas
- § 7 Altpapier
- § 8 Sperrmüll
- § 9 Elektro- und Elektronikgeräte
- § 10 Altmetall
- § 11 Altholz
- § 12 Bioabfall
- § 13 Grün- und Astschnitt
- § 14 Schadstoffhaltige Abfälle
- § 15 Altreifen
- § 15 a Kunststoffabfälle
- § 15 b Altkleider
- § 16 Bauabfälle
- § 17 Restabfälle
- Abschnitt: Durchführung der Entsorgung
- § 18 Zugelassene Abfallbehälter
- § 19 Pflicht zur Vorhaltung von Abfallbehältern
- § 20 Durchführung der Entsorgung
- § 21 Unterbrechung der Entsorgung
- Abschnitt: Weitere Bestimmungen
- § 22 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen/Abfallannahmeplätze
- § 23 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
- § 24 Auskunftspflicht
- § 25 Modellversuche
- § 26 Gebühren
- § 27 Ordnungswidrigkeiten
- § 28 Bekanntmachungen
- § 29 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
- Anlagen
- Laut § 4 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung der AW SAS - AöR von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht (Transport) durch die AW SAS - AöR und von der Abfallentsorgungspflicht insgesamt ausgeschlossene Abfälle (Seite 1 bis 14)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätzliches
(1) Die AW SAS - AöR entsorgt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRET) nach Maßgabe dieser Satzung die in ihrem Gebiet angefallenen und ihr überlassenen Abfälle. Diese Aufgabe ist ihr durch den Burgenlandkreis mit Erlass der Unternehmenssatzung der AW SAS - AöR am 27.08.2007 mit Wirkung zum 01.09.2007 übertragen worden.
(2) Die AW SAS - AöR betreibt die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung besteht insbesondere aus den in § 22 genannten Anlagen sowie allen zur Erfüllung der in § 2 beschriebenen Aufgaben notwendigen Sach- und Personalmitteln der AW SAS - AöR. Die AW SAS - AöR bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch beauftragter Dritter.
§ 2 Aufgaben und Umfang der Abfallwirtschaft
(1) Die AW SAS - AöR entsorgt in ihrem Gebiet angefallene und überlassene Abfälle im Rahmen ihrer Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) nach Maßgabe dieser Satzung. Sie wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. Die Entsorgung umfasst insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die Verwertung von Abfällen, die Planung, Errichtung und den Betrieb von Abfallannahmestellen und -entsorgungsanlagen sowie deren Erweiterung, Um- und Nachrüstung, Rekultivierung und Nachsorge.
(2) Die Abfallwirtschaft umfasst die Abfallberatung, die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einsammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung und Ablagerung.
§ 3 Abfallentsorgung
(1) Folgende Abfälle werden mit dem Ziel der Verwertung und der Verminderung der Schadstofffracht im Hausmüll bzw. im hausmüllähnlichen Gewerbemüll einer getrennten Erfassung und Entsorgung zugeführt:
- 1. Altglas (§ 6)
- 2. Altpapier (§ 7)
- 3. Sperrmüll (§ 8)
- 4. Elektro- und Elektronikgeräte (§ 9)
- 5. Altmetall (§ 10)
- 6. Altholz (§ 11)
- 7. Bioabfall (§ 12)
- 8. Grün- und Astschnitt (§ 13)
- 9. schadstoffhaltige Abfälle (§ 14)
- 10. Altreifen (§ 15)
- 11. Kunststoffabfälle (§ 15a),
- 12. Altkleider (§ 15b)
- 13. Bauabfälle (§ 16)
- 14. Restabfälle (§ 17)
(2) Die in Abs. 1 genannten überlassungspflichtigen bzw. freiwillig überlassenen Abfälle sind getrennt zu halten und nach Maßgabe der §§ 6 bis 21 zu entsorgen.
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle
(1) Von der Entsorgung der AW SAS - AöR ausgeschlossen sind die in der Anlage zu dieser Satzung in Spalte 4 mit dem Kennzeichen „E“ aufgeführten Abfälle. Die in der Anlage in Spalte 3 mit dem Kennzeichen „T“ aufgeführten Abfälle sind vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen. Dies gilt nur, sofern die Abfälle außer Verpackungsabfälle (Metall, Kunststoff, Papier und Glas) nicht in privaten Haushaltungen oder anderen Herkunstsbereichen anfallen. Der Ausschluss gilt nicht für verbotswidrig abgelagerte Abfälle. Die in Satz 1 bezeichnete Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Über Abs. 1 hinaus kann die AW SAS - AöR im Einzelfall durch schriftliche Entscheidung mit Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde Abfälle von einzelnen oder sämtlichen Entsorgungshandlungen ausschließen, wenn diese nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können.
(3) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch die AW SAS - AöR ausgeschlossen sind, sind die Besitzer dieser Abfälle aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet.
(4) Die AW SAS - AöR kann bei Abfällen, die gem. Abs. 1 S. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, allgemein durch Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, bei welcher Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle der AW SAS - AöR die Abfälle anzuliefern sind.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang/-recht
(1) Jeder Eigentümer (Anschlusspflichtiger) eines im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, für die eine Überlassungspflicht nach § 17 KrWG besteht, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung der AW SAS - AöR anzuschließen (Anschlusszwang). Im Rahmen des Anschlusszwangs ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung der AW SAS - AöR zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse die zur Verwaltung des Grundstücks Befugten gleich. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenliegende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Alle Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Anschlusspflichtige), in dieser Satzung auch als Gewerbetreibende bezeichnet, sind pro Betriebsstätte, in welcher Abfälle anfallen können, für die eine Überlassungspflicht nach § 17 KrWG besteht, verpflichtet, ein für die Entsorgung der bei ihnen anfallenden Abfälle ausreichendes Behältervolumen, mindestens aber einen Behälter, vorzuhalten. Als Gewerbetreibende im Sinne dieser Satzung gelten daneben auch freiberuflich Tätige, Behörden, öffentliche Einrichtungen, der Betrieb von landwirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Einrichtungen sowie Tätigkeiten nach § 6 GewO, soweit diese ihre Abfälle nicht in eigenen genehmigten Anlagen beseitigen. Anschlusspflichtiger ist in diesem Fall der Inhaber des Betriebes bzw. der Einrichtung.
(3) Die Anschlusspflichtigen gem. Abs. 1 und 2, die Abfälle zur Beseitigung bzw. Verwertung besitzen und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung (Benutzungspflichtige) sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der AW SAS - AöR zu benutzen, soweit die Entsorgung nicht gem. § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwangs sind die anschlusspflichtigen Abfallbesitzer und die sonstigen Abfallbesitzer und -erzeuger zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können der AW SAS - AöR unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 KrWG überlassen werden. Sind Abfälle lediglich vom Einsammeln und Befördern durch die AW SAS - AöR ausgeschlossen, besteht das Recht und die Pflicht, die Abfälle zu einer von der AW SAS - AöR bestimmten Abfallannahmestelle oder -entsorgungsanlage der AW SAS – AöR zu befördern.
(4) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück bzw. in seinen Betriebsstätten alle Maßnahmen zu treffen und zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße und vollständige Übernahme der überlassenen Abfälle sicherzustellen. Insbesondere haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken bzw. Betriebsstätten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, das Aufstellen der zur Erfassung notwendigen Abfallbehälter sowie das Betreten der Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden. Behälter mit einem Fassungsvermögen bis 1.100 l werden für das elektronische Identifikationssystem (Identsystem) mit den dafür notwendigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet. Der Anschlusspflichtige hat das Betreten der Grundstücke zur Installation bzw. zur Prüfung der technischen Hilfsmittel zu dulden.
2. Abschnitt: Entsorgung getrennt zu sammelnder Abfälle
§ 6 Altglas
(1) Altglas im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist Glas wie Fenster- und Spiegelglas (Flachglas), Drahtglas, optisches Glas, Lampenglas sowie Laborglas.
(2) Altglas bis 2 m² bzw. 10 l oder 12 kg kann im Fall der Überlassung auf den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR abgegeben werden (Bringsystem) oder ist ggf. nach vorheriger Zerkleinerung in den Restmüllbehälter einzufüllen. Darüber hinaus anfallende Mengen werden auf den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig entgegengenommen.
§ 7 Altpapier
(1) Altpapier i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier und Pappe bestehende Abfälle die getrennt gesammelt werden.
(2) Altpapier wird im Fall der Überlassung an die AW SAS - AöR über haushaltsnahe Sammelsysteme im Holsystem (Papiertonne) oder auf den Wertstoffhöfen (Bringsystem) getrennt von anderen Wertstoffen erfasst. Die Papiertonnen für das Holsystem werden dem Anschlusspflichtigen bei der AW SAS - AöR entsprechend seiner schriftlichen Bedarfsmeldung zur Verfügung gestellt.
(3) Papiertonnen werden im Holsystem i. d. R. monatlich entleert. Die AW SAS - AöR kann bei Bedarf einen anderen Abholzyklus festlegen. Über die Termine wird rechtzeitig informiert. Für die Abfuhr der Papiertonnen gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 18 ff.
§ 8 Sperrmüll
(1) Sperrmüll i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall, der wegen seiner Sperrigkeit, seines Gewichts oder seiner Materialbeschaffenheit nicht für die Einbringung in die von der AW SAS - AöR zur Verfügung gestellten Abfallbehälter geeignet ist, diese beschädigen würde oder das Entleeren erschweren könnte.
(2) Sperrmüll aus privaten Haushaltungen wird maximal zweimal pro Jahr auf Abruf nach vorheriger Anmeldung im Holsystem abgefahren. Insgesamt können pro Person und Jahr 2 m³ Sperrmüll zur Abholung angemeldet werden. Außerdem können private Haushaltungen Sperrmüll im Umfang von bis zu 2 m³/Tag gebührenfrei im Bringsystem auf den Wertstoffhöfen und dem Umladeplatz der AW SAS - AöR abgeben. Darüberhinausgehende Mengen sind gebührenpflichtig. Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen, die Sperrmüll als Abfall zur Beseitigung überlassen möchten, können diesen auf den Wertstoffhöfen und dem Umladeplatz gebührenpflichtig abgeben.
(3) Sperrmüll ist zum bestätigten Termin, frühestens am Vorabend, so gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet am Stellplatz der Hausmülltonne bereit zu stellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird und zügiges Verladen möglich ist.
(4) Die Entsorgung schwererer und größerer Gegenstände, die wegen ihrer Schwere oder Größe nicht mit den Sammelfahrzeugen abgefahren werden können, sowie Totalentrümpelungen oder Haushaltsauflösungen erfolgen gebührenpflichtig auf Anforderung außerhalb der üblichen Sperrmüllentsorgung.
(5) Kann das anschlusspflichtige Grundstück vom Entsorgungsfahrzeug aus objektiven Gründen nicht angefahren werden (z. B. wegen Begrenzung der Fahrbahnbreite oder der zulässigen Achslast), ist der Sperrmüll an der nächsten vom Entsorgungsfahrzeug anfahrbaren Straße bereit zu stellen. Die AW SAS - AöR kann die Bereitstellungsfläche festlegen.
(6) Von der Sammlung nicht erfasste Abfälle sind durch den Besitzer unverzüglich danach, spätestens jedoch einen Tag nach der Abfuhr von der Bereitstellungsfläche rückstandslos zu beräumen.
§ 9 Elektro- und Elektronikgeräte
(1) Elektro- und Elektronikgeräte i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 sind als Abfall anfallende elektrische und elektronische Geräte gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 ElektroG und § 3 Nummer 3 ElektroG.
(2) Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen sind der AW SAS - AöR entweder im Rahmen der Sperrmüllsammlung (Holsystem) oder durch Abgabe auf den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR (Bringsystem) zu überlassen. Für die Abholung im Rahmen der Sperrmüllsammlung findet § 8 entsprechende Anwendung. Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen, die Elektro- und Elektronikgeräte als Abfall zur Beseitigung überlassen möchten, können diesen auf den Wertstoffhöfen gebührenfrei abgeben.
(3) Folgende Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen werden nicht im Holsystem, sondern ausschließlich im Bringsystem angenommen:
- Photovoltaikmodule,
- Elektro- und Elektronikgeräte, die ein Höchstgewicht von 75 kg, ein Höchstmaß von je 2,00 m Länge, 1,50 m Breite oder 0,75 m Höhe überschreiten,
- Elektro- und Elektronikgeräte bis zu einem Kantenmaß von 0,25 m.
§ 10 Altmetall
(1) Altmetalle i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 5 sind ausgediente metallische Gegenstände (Schrott) die getrennt gesammelt werden.
(2) Altmetalle aus Haushaltungen sind entweder der AW SAS - AöR im Rahmen der Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten (Holsystem) zu überlassen oder können gebührenfrei auf den Wertstoffhöfen (Bringsystem) abgegeben werden. Dabei sollten die einzelnen Gegenstände nicht länger als 1 m und nicht schwerer als 40 kg sein. Altmetalle aus anderen Herkunftsbereichen, die überlassen werden sollen oder größere bzw. schwerere Gegenstände aus privaten Haushaltungen, können nach Anforderung einer gesonderten Entsorgung durch die AW SAS - AöR gebührenpflichtig abgeholt werden.
(3) Stoffe und bewegliche Sachen, die keine Altmetalle sind, kann die AW SAS - AöR am Bereitstellungsplatz stehen lassen. In diesem Fall hat der Abfallbesitzer diese unverzüglich und schadlos vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.
§ 11 Altholz
(1) Altholz i. S. v. § 3 Abs.1 Nr. 6 ist
- a) Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde (Altholzkategorie A I).
- b) Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel (Altholzkategorie A II).
- c) Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel (Altholzkategorie A III).
(2) Altholz der Kategorien A I bis A III kann auf Anforderung gebührenpflichtig im Holsystem durch die AW SAS - AöR entsorgt werden.
(3) Im Bringsystem kann Altholz gemäß Abs. 1 a (Altholzkategorie A I) auf den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR gebührenfrei abgegeben werden. Altholz der anderen Altholzkategorien kann gegen Gebühr auf den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR abgegeben werden.
§ 12 Bioabfall
(1) Bioabfälle i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 7 sind biologisch abbaubare, pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle sowie Nahrungs- und Küchenabfälle. Keine Bioabfälle sind Biokunststoffe, auch wenn sie als biologisch abbaubar oder kompostierbar bezeichnet werden, wie z. B. Bioplastiktüten.
(2) Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sind der AW SAS - AöR durch den Abfallerzeuger/- besitzer dann nicht zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und diese beabsichtigen (Eigenkompostierung). Die Voraussetzungen der Eigenkompostierung sind erfüllt, wenn:
- ein Kompostplatz ausreichender Größe besteht, der eine Umsetzung des Kompostes und eine ordnungsgemäße zweijährige Kompostierung zulässt,
- mindestens 50 m² gärtnerisch genutzte Fläche je auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person zur Kompostausbringung zur Verfügung steht (ohne Rasenflächen),
- der selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig innerhalb der Grundstücksgrenzen des Anfallortes verwendet wird,
- Bioabfallbehälter von keinem Bewohner des Grundstücks benötigt werden.
Die Eigenkompostierung und die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind der AW SAS - AöR durch den Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, anzuzeigen und nachzuweisen. Die Beendigung der Eigenkompostierung ist der AW SAS - AöR unverzüglich anzuzeigen. Auch Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen können Bioabfälle zur Verwertung der AW SAS - AöR überlassen.
(3) Der Abfallerzeuger/-besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen hat diese Abfälle dem dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) zuzuführen und der AW SAS - AöR zu überlassen. Bioabfälle werden von der AW SAS - AöR über die Biotonne im Holsystem entsorgt. Auch Abfallerzeuger/-besitzer aus anderen Herkunftsbereichen können Biotonnen anfordern.
(4) Biotonnen werden im Holsystem i. d. R. 14-täglich entleert. Die AW SAS - AöR kann bei Bedarf einen anderen Abholzyklus festlegen. Über die Termine wird rechtzeitig informiert. Für die Abfuhr des Biomülls gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 18 ff.
§ 13 Grün- und Astschnitt
(1) Im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 8 werden Grünschnitt, wie z. B. Rasenmahd, Laub, Zier- und Wildpflanzen ohne Holzanteile und Astschnitt im Holsystem über die Biotonne nach § 12 erfasst.
(2) Außerdem kann Grün- und Astschnitt aus privaten Haushaltungen bis zu einer Menge von 1 m³ pro Anlieferung gebührenfrei im Bringsystem über die Wertstoffhöfe, die Grün- und Astschnittplätze der AW SAS - AöR oder das Kompostwerk bzw. die Kompostplätze der AW SAS - AöR entsorgt werden. Grün- und Astschnitt aus anderen Herkunftsbereichen sowie Mengen über 1 m³ aus privaten Haushaltungen können im Bringsystem im Kompostwerk bzw. auf den Kompostplätzen Freyburg und Nißma gebührenpflichtig entsorgt werden.
§ 14 Schadstoffhaltige Abfälle
(1) Schadstoffhaltige Abfälle (gefährliche Abfälle) i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 9 sind Abfälle, die umweltgefährdende Stoffe enthalten und deshalb getrennt von anderen Abfällen entsorgt werden müssen. Schadstoffhaltige Abfälle sind die in der Anlage zu dieser Satzung mit Sternchen gekennzeichneten Abfallarten.
(2) Die Besitzer schadstoffhaltiger, überlassungspflichtiger oder freiwillig überlassener Abfälle der in Abs. 1 bezeichneten Art und einer Menge bis 10 kg bzw. 10 l haben diese der AW SAS - AöR am Schadstoffmobil oder an einer Annahmestelle auf den Wertstoffhöfen zu überlassen. Über die Einsatztermine und -orte des Schadstoffmobils wird rechtzeitig informiert. Die Sammlung der schadstoffhaltigen Abfälle durch das Schadstoffmobil erfolgt zweimal jährlich. Mehrmengen schadstoffhaltiger Abfälle können im Fall der Überlassung gebührenpflichtig auf Anforderung abgeholt bzw. auf den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Batterien werden gebührenfrei am Schadstoffmobil und auf den Wertstoffhöfen entgegengenommen.
(3) Schadstoffhaltige Abfälle gemäß Abs. 1 dürfen im Fall ihrer Überlassung an die AW SAS - AöR nur dem Personal der AW SAS - AöR oder des beauftragten Dritten, der die Einsammlung bzw. Abholung der schadstoffhaltigen Abfälle vornimmt, übergeben und nicht an der Sammelstelle abgestellt werden.
§ 15 Altreifen
(1) Altreifen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 10 sind Reifen mit oder ohne Felge, mit denen üblicherweise Fahrzeuge oder Sport- und Spielgeräte ausgestattet sind und deren sich der Besitzer entledigen will.
(2) Altreifen können gebührenpflichtig im Holsystem auf Anforderung durch die AW SAS - AöR oder gebührenpflichtig auf den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR entsorgt werden.
§ 15a Kunststoffabfälle
Kunststoffabfälle sind Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG. Sie können im Bringsystem gebührenfrei an den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR abgegeben werden.
§ 15b Altkleider
Altkleider sind Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 6 KrWG. Sie können im Bringsystem gebührenfrei an den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR abgegeben werden.
§ 16 Bauabfälle
(1) Bauabfälle i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 11 sind alle im Zusammenhang mit Baumaßnahmen anfallenden Abfälle, wie Bauschutt, gemischte Bauabfälle, Fenster, Türen etc.
(2) Bauabfälle können auf Anforderung gebührenpflichtig im Holsystem durch die AW SAS - AöR oder gebührenpflichtig auf den Wertstoffhöfen der AW SAS - AöR entsorgt werden.
§ 17 Restabfälle
(1) Restabfälle i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 12 sind alle sonstigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die nicht gem. § 4 von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind und die nicht gem. §§ 6 bis 16 getrennt entsorgt werden.
(2) Die Restmülltonnen für das Holsystem werden dem Anschlusspflichtigen bei der AW SAS - AöR entsprechend seiner schriftlichen Bedarfsmeldung zur Verfügung gestellt. Andere Stoffe als solche nach Abs. 1 dürfen in die Restmülltonnen bzw. Abfallsäcke nicht eingefüllt werden.
(3) Restmülltonnen werden im Holsystem i. d. R. 14-täglich entleert. Die AW SAS - AöR kann bei Bedarf einen anderen Abholzyklus festlegen. Über die Termine wird rechtzeitig informiert. Für die Abfuhr des Restmülls gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 18 ff. Die Restmüllentsorgung kann in Ausnahmefällen oder den Fällen des § 19 Abs. 10 auch über Abfallsäcke oder durch die gebührenpflichtige Abgabe auf den Wertstoffhöfen erfolgen.
3. Abschnitt: Durchführung der Entsorgung
§ 18 Zugelassene Abfallbehälter
(1) Zugelassene Abfallbehälter i. S. d. Satzung sind:
- Feste Abfallbehälter für die Restabfallentsorgung (Restmülltonnen-Rest):
- fahrbare Müllgroßbehälter (MGB) Rest-MGB mit 120 Fassungsvermögen,
- fahrbare Rest-MGB mit 240 l Fassungsvermögen,
- fahrbare Rest-MGB mit 1.100 l Fassungsvermögen,
- Feste Abfallbehälter für die Bioabfallentsorgung (Biotonnen-Bio):
- fahrbare Bio-MGB mit 120 l Fassungsvermögen,
- fahrbare Bio-MGB mit 240 l Fassungsvermögen,
- Feste Abfallbehälter für die Entsorgung von Altpapier, Pappe und Kartonagen (Papiertonnen-Papier):
- fahrbare Papier-MGB mit 240 l Fassungsvermögen,
- fahrbare Papier-MGB mit 1.100 l Fassungsvermögen,
- zugelassene Abfallsäcke der AW SAS - AöR mit 70 l Fassungsvermögen
(2) Es ist außerdem verboten, in die Restmülltonnen und Abfallsäcke andere Stoffe als Restabfälle bzw. Glasbruch (Kleinmenge), in die Biotonne andere Stoffe als Bioabfälle und in die Papiertonne andere Stoffe als Altpapier einzufüllen. Es ist verboten, Abfälle in anderen als den von der AW SAS - AöR übergebenen Abfallbehältern bzw. Abfallsäcken oder lose zum Einsammeln und Befördern bereitzustellen. Werden falsch befüllte Abfallbehälter festgestellt, werden diese Behälter nicht geleert und erhalten zusätzlich eine Kennzeichnung der AW SAS - AöR (Rote Karte) zur Information. Der Anschlusspflichtige hat die nicht in den jeweiligen Behälter gehörenden Stoffe auszusortieren oder den Behälter während einer regulären Restmülltour gebührenpflichtig leeren zu lassen (Sonderleerung).
(3) Abfallsäcke dürfen nur in den in § 19 Abs. 8 und Abs. 10 benannten Fällen für die Entsorgung von Restabfällen verwendet werden. Sie sind zum einmaligen Gebrauch und zur Aufnahme von kurzzeitig vermehrt anfallendem Restabfall geeignet.
§ 19 Pflicht zur Vorhaltung von Abfallbehältern
(1) Der Benutzungspflichtige gemäß § 5 Abs. 3 hat die Aufstellung eines Abfallbehälters, der ausreicht, um die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraums nach § 20 Abs. 1 dieser Satzung auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch die AW SAS - AöR unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufnehmen zu können, zu dulden und diesen auch zu benutzen. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs hat der Anschlusspflichtige entsprechend § 24 Abs. 1 mitzuwirken. Dies gilt ebenso für die Vorhaltung von Abfallsäcken in den Fällen des Abs. 10.
(2) Die AW SAS - AöR legt die Behälterkapazität fest, die für die zu erwartende Abfallmenge ausreichend ist.
- Mindestbehältervolumen der Hausmüllentsorgung
Bei angeschlossenen Grundstücken muss mindestens eine Restmüllbehälterkapazität von 15 l/Woche und Einwohner bereitstehen. Sollte das zur Erstausstattung vorgesehene Mindestbehältervolumen nicht ausreichen, kann bei der AW SAS - AöR zusätzliches Behältervolumen angefordert werden. Der Benutzungspflichtige hat zu sichern, dass die zusätzlichen Abfallbehälter gemäß den geltenden ordnungs- und satzungsrechtlichen Vorschriften zur Nutzung bzw. Entsorgung bereitgestellt werden. - Mindestbehältervolumen der Bioabfallentsorgung Bei angeschlossenen Grundstücken mit Biotonnenanschluss muss mindestens eine Bioabfallbehälterkapazität von 10 l/Woche und Einwohner bereitstehen. Sollte das nicht ausreichen, kann zusätzliches Volumen gebührenpflichtig beantragt werden.
(3) Bei gewerblich oder freiberuflich und bei anders genutzten Grundstücken und Einrichtungen, wie z. B. öffentlichen Verwaltungen, Vereinshäusern, Schwimmbädern, Schulen, Kirchen u. a. Einrichtungen sowie bei Campingplätzen sowie Kinder- und Altersheimen wird dem Anschlusspflichtigen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf von der AW SAS - AöR Behältervolumen bereitgestellt; mindestens jedoch der kleinstmögliche feste Abfallbehälter. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs hat der Anschlusspflichtige entsprechend § 24 Abs. 1 mitzuwirken. Für Gewerbetreibende, Freiberufler und anders genutzte Grundstücke und Einrichtungen werden separate Abfallbehälter bereitgestellt.
(4) Für Grundstücke, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, erfolgt die Bemessung des bereitzustellenden Behältervolumens entsprechend der jeweiligen Nutzung anhand der auf dem Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen und dem tatsächlichen zusätzlichen Bedarf. Sofern privater Wohnsitz und Gewerbestandort identisch sind, kann durch den Gewerbetreibenden mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf die Bereitstellung des gewerblich zu nutzenden Abfallbehälters verzichtet werden. Der Verzicht muss der AW SAS - AöR schriftlich erklärt werden.
(5) Auf schriftlichen Antrag können Behälter gemeinsam genutzt werden (Behältergemeinschaft), sofern kein deutliches Missverhältnis zwischen dem bereitstehendem Behälter- und Mindestvolumen entsteht. Tritt bei einer bestehenden Behältergemeinschaft ein solches Missverhältnis ein, kann die AW SAS - AöR eine Veränderung verlangen bzw. die Behältergemeinschaft auflösen. Antragsberechtigt für die Behältergemeinschaft sind die Anschlusspflichtigen. Der AW SAS - AöR ist ein Anschlusspflichtiger innerhalb der Behältergemeinschaft zur Veranlagung der Leerungsdaten der Behälter zu benennen.
(6) Die AW SAS - AöR stellt den Anschluss- und Benutzungspflichtigen die zur Aufnahme des Abfalls vorgeschriebenen Behälter als Erstausstattung zur Verfügung. Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat die Aufstellung der Behälter zu dulden, er hat sie schonend und sachgerecht zu behandeln. Beschädigungen oder der Verlust von Abfallbehältern sind der ausgebenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(7) Ein Abfallbehälter ist beschädigt, wenn er die Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch andere Ursachen als die Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verloren hat. Die zugelassenen Abfallbehälter dürfen insbesondere nicht zur Abfuhr von Bauschutt u. ä. „Schwerstoffen“ und zur Entsorgung von glühenden bzw. heißen Abfällen verwendet werden.
(8) Verliert ein Abfallbehälter die Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch infolge Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Beschädigung ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Entsorgung außerhalb des Grundstückes, dann erfolgt auf Antrag des Anschlusspflichtigen ein unentgeltlicher Ersatz des betroffenen Abfallbehälters. In allen übrigen Fällen des Verlustes der Eignung der Abfallbehälter für den bestimmungsgemäßen Gebrauch haftet der Anschlusspflichtige für den der AW SAS - AöR entstandenen Schaden in Höhe der in der Abfallgebührensatzung der AW SAS - AöR festgelegten Beträge, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(9) Reicht das gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 übernommene und vorgehaltene Abfallbehältervolumen im Einzelfall nicht aus, so kann der Abfallbesitzer die darüberhinausgehenden Abfallmengen in den zugelassenen Abfallsäcken, die in den von der AW SAS - AöR festgelegten Vertriebsstellen zu erwerben sind, zur Abholung bereitstellen.
(10) Reicht das gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 übernommene und vorgehaltene Abfallbehältervolumen regelmäßig zur Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht aus, so kann die AW SAS - AöR den Benutzungspflichtigen die Übernahme eines nach ihrer Einschätzung erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.
(11) Auf schriftlichen Antrag können vorhandene Abfallbehälter nach Größe und Anzahl verändert werden. Bei gleichbleibenden Anschlussbedingungen, ist jede Anfahrt des Grundstücks zum Zweck einer Veränderung der Behälter gemäß Satz 1 gebührenpflichtig. Jede erstmalige Bereitstellung von Abfallbehältern, die Abholung bei Beendigung des Anschlusses oder der Ersatz bei Verschleiß sind gebührenfrei.
(12) Sofern Grundstücke mit einem Entsorgungsfahrzeug aus technischen Gründen nicht direkt angefahren werden können und die Bereitstellung der Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l an einer nächsten befahrbaren Straße nicht zumutbar ist, wird von der AW SAS - AöR die Nutzung zugelassener Abfallsäcke angewiesen.
§ 20 Durchführung der Entsorgung
(1) Die in den nach § 18 zugelassenen und bereitgestellten Behältern befindlichen Restabfälle und Bioabfälle werden i. d. R. 14-täglich, Papierabfälle 4-wöchentlich an einem Werktag entsorgt. Die Abfuhr der Biotonne und der Restmülltonne erfolgt im wöchentlichen Wechsel. Über die Abfuhrtermine wird von der AW SAS - AöR in geeigneter Weise informiert.
(2) Die AW SAS - AöR kann abweichend von Abs. 1 in bestimmten Bereichen ihres Entsorgungsgebiets für die Entsorgung der Abfallbehälter, soweit erforderlich und der Betrieb es zulässt, eine andere Abfuhrhäufigkeit festsetzen.
(3) Die zu leerenden Abfallbehälter und Abfallsäcke sind vom Anschlusspflichtigen zu den veröffentlichten Terminen am Straßenrand des angeschlossenen Grundstücks bzw. an der nächsten für das Entsorgungsfahrzeug anfahrbaren Straße rechtzeitig bis 06:00 Uhr so bereitzustellen, dass der Entsorgungswille eindeutig erkennbar ist. Sollte auf Grund des Standortes keine eindeutige Bereitstellung möglich sein, ist der Anschlusspflichtige verpflichtet, die betreffenden Behälter mit entsprechenden bei der AW SAS - AöR auf Anfrage erhältlichen Markierungen zu versehen, sofern sie nicht geleert werden sollen. Die Markierungen sind gut sichtbar am Behälter anzubringen. Die AW SAS - AöR kann im Einzelfall den von den Entsorgungsfahrzeugen rechtlich und tatsächlich anfahrbaren Bereitstellungsort der Abfallbehälter vorgeben. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fußgänger oder Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden und dass die Entleerung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.
(4) MGB mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l können im Einzelfall von der AW SAS - AöR bzw. den von ihr beauftragten Dritten vom Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt werden. Art und Lage der Stellplätze sind mit der AW SAS - AöR abzustimmen. Sie müssen durch befestigte Zuwegungen mit den öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sein. Der AW SAS - AöR bzw. den von ihr beauftragten Dritten muss zum Zweck der Entsorgung der Zutritt zum Stellplatz gewährt werden. Zur eindeutigen Kennzeichnung der nicht zur Leerung bereitstehenden Abfallbehälter auf den Stellplätzen sind die Behälter mit entsprechenden bei der AW SAS - AöR auf Anfrage erhältlichen Markierungen zu versehen. Die Markierungen sind gut sichtbar am Behälter anzubringen.
(5) Abfallbehälter, die durch Sonderleerung geleert werden sollen, sind zum Abfuhrtermin der Restmülltonnen an der nächsten anfahrbaren Straße bereitzustellen. Sollte auf Grund des Standortes keine eindeutige Bereitstellung möglich sein, ist der Behälter mit der angehängten Kennzeichnung der AW SAS - AöR (Rote Karte) zum Abfuhrtermin der Restmülltonne bereitzustellen. Für Rote Karten, die abhandengekommen sind, stellt die AW SAS - AöR auf Anforderung Ersatzkarten zur Verfügung. Die Sonderleerung von Papiertonnen erfolgt nur aufgrund eines gesonderten Leerungsauftrages des Anschlusspflichtigen.
(6) Die Gewährleistung der Standsicherheit der Abfallbehälter auf den Stellflächen bzw. auf dem Grundstück sowie der Schutz vor Beschädigung der Abfallbehälter obliegen dem Anschlusspflichtigen.
(7) Die abdeckbaren Abfallbehälter sind so zu befüllen, dass sie stets geschlossen gehalten werden können. Die Abfallsäcke sind verschnürt bereitzustellen
(8) Um die Entleerung der Abfallbehälter zu gewährleisten, ist das Einstampfen und Einschlämmen von Abfällen nicht erlaubt.
(9) Nach Entleerung der Abfallbehälter sollen die Abfallbehälter unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze) bzw. sonstigen Bereitstellungsflächen entfernt und auf dem anschlusspflichtigen Grundstück abgestellt werden.
(10) Werden bei haushaltsnahen Sammlungen andere Abfälle bereitgestellt, als die in der jeweiligen Tour angemeldeten Gegenstände, kann die AW SAS - AöR bzw. von ihr beauftragte Dritte diese am Bereitstellungsplatz stehen lassen. In diesem Fall hat der Anschlusspflichtige die Abfälle unverzüglich und rückstandslos vom Bereitstellungsplatz wieder zu entfernen.
§ 21 Unterbrechung der Entsorgung
(1) Wird die Entsorgung von Abfällen infolge betrieblicher Belange der AW SAS - AöR oder der von ihr beauftragten Dritten durch höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die an die Entsorgung angeschlossenen Grundstückseigentümer, Gewerbebetriebe und sonstigen Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. Die Abfuhr wird sobald wie möglich wieder aufgenommen. Für den Zeitraum der Unterbrechung der Abfuhr sind vom Anschlusspflichtigen zugelassene Abfallsäcke des beauftragten Entsorgungsunternehmens zu nutzen.
(2) Unterbleibt die Entsorgung von Abfällen aus Gründen, die ein Anschlusspflichtiger infolge Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung zu vertreten hat, erfolgt die Entsorgung der Abfälle nach Beseitigung der Hindernisse am nächsten Entleerungstermin. Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
§ 22 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen/Abfallannahmeplätze
(1) Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 werden von der AW SAS - AöR bzw. von ihr beauftragen Dritten entsprechend den Regelungen der §§ 6 bis 17 an den folgenden Abfallentsorgungsanlagen bzw. Abfallannahmeplätzen angenommen.
- Deponie
Deponie Nißma (Deponieklasse II)
Nißma
Am Geyersberg 1
06729 Elsteraue - Grün- und Astschnittplätze
- Grün- und Astschnittplatz Freyburg (Unstrut)
Gewerbegebiet Kiesgrube
06632 Freyburg (Unstrut) - Grün- und Astschnittplatz Karsdorf
USUM Grundstoffaufbereitung und Service GmbH
Am alten Tagebau 1
06269 Steigra - Grün- und Astschnittplatz Kulkwitz
Betrieb Kulkwitz „ Am Schornstein“
Zwenkauer Straße 155
04420 Markranstädt - Grün- und Astschnittplatz Teuchern
Schafberg
06682 Teuchern - Grün- und Astschnittplatz Saubach
Saubach
Kahlwinkeler Str. 9
06647 Finneland - Grün- und Astschnittplatz Punkewitz
Siloanlage Agrargenossenschaft “Wethautal“
06618 Mertendorf - Grün- und Astschnittplatz Lützen
Promenade
06686 Lützen - Grün- und Astschnittplatz Laucha an der Unstrut
Kleine Ziegelohstraße
06636 Laucha an der Unstrut - Grün- und Astschnittplatz Bad Kösen
Bad Küsen
Am Ziegeleiloch
06628 Naumburg - Grün- und Astschnittplatz Eckartsberga
Seenaer Straße
06648 Eckartsberga - Grün- und Astschnittplatz Kleinhelmsdorf
Kleinhelmsdorf
Eisenberger Straße
06721 Osterfeld - Grün- und Astschnittplatz Roßleben
GHB GmbH Roßleben
Haldenstraße 3
06571 Roßleben-Wiehe
- Grün- und Astschnittplatz Freyburg (Unstrut)
- Kompostwerk und Kompostplätze
- Kompostwerk Weißenfels
Johann-Reis-Straße 21
06667 Weißenfels - Kompostplatz Nißma
Nißma
Am Geyersberg 1
06729 Elsteraue - Kompostplatz Hohenmölsen
Gewerbegebiet
Einheit 17
06679 Hohenmölsen
- Kompostwerk Weißenfels
- Wertstoffhöfe
- Wertstoffhof Naumburg
Hallesche Str. 60
06618 Naumburg - Wertstoffhof Weißenfels
Straße am Wehr
06667 Weißenfels - Wertstoffhof Zeitz
Friedrich-Degelow-Str.
06712 Zeitz
- Wertstoffhof Naumburg
- Umladeplatz
Umladeplatz Nißma
Nißma
Am Geyersberg 1
06729 Elsteraue
(2) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bzw. Abfallannahmeplätze der AW SAS - AöR bzw. von ihr beauftragten Dritten richtet sich nach den jeweils gültigen Benutzungsordnungen.
§ 23 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
(1) Abfälle gelten als angefallen, sobald die Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache gem. § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt ist. Dies ist spätestens mit dem Einfüllen von Bio-, Papierund Restabfall in die Abfallbehälter, bei anderen Abfällen mit der Bereitstellung zur Abfuhr oder Anlieferung an einer Annahmestelle bzw. Entsorgungsanlage der Fall.
(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der AW SAS - AöR über und sind überlassen, sobald sie durch das Beförderungsfahrzeug abgeholt oder bei den Abfallannahmestellen und -entsorgungsanlagen der AW SAS - AöR angenommen wurden.
(3) Die AW SAS - AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen.
§ 24 Auskunftspflicht
(1) Die Anschlusspflichtigen, so sie Abfallbesitzer von überlassungspflichtigen Abfällen sind, oder die Abfallerzeuger und -besitzer sind verpflichtet, der AW SAS - AöR alle für die Erfüllung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere der AW SAS - AöR für die Festlegung der vorzuhaltenden Abfallbehälter die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen bzw. die Anzahl der das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen bzw. bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen die voraussichtlich anfallende Art und Menge des Abfalls unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, hat der bisherige Anschlusspflichtige dieses der AW SAS - AöR unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Dazu ist auch der nachfolgende Anschlusspflichtige verpflichtet.
(3) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden Abfalls oder Veränderungen in der Anzahl der auf dem Grundstück mit dem Hauptwohnsitz bzw. dem Nebenwohnsitz gemeldeten Personen sind der AW SAS - AöR durch den Anschlusspflichtigen oder die Abfallerzeuger und -besitzer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann die AW SAS - AöR vom Anschlusspflichtigen sowie den Abfallerzeugern und -besitzern jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung wesentlichen Umstände verlangen.
§ 25 Modellversuche
(1) Die AW SAS - AöR kann zur Erprobung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung Modellversuche durchführen. Der Versuch kann auf einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis sowie örtlich und zeitlich begrenzt werden.
(2) Die AW SAS - AöR kann bestimmen, dass während des Versuchszeitraums abweichende Regelungen (z. B. Abfuhrbedingungen) gelten. Darüber wird in geeigneter Weise informiert.
§ 26 Gebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt die AW SAS - AöR zur Deckung der Kosten Gebühren nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung der AW SAS - AöR.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt im Sinne von § 8 Abs. 5 KVG LSA ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er/sie
- a) entgegen § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 von der Entsorgung durch die AW SAS - AöR ausgeschlossene Abfälle in Abfallbehälter oder Abfallsäcke der AW SAS - AöR einfüllt oder diese ausgeschlossenen Abfälle einer der Abfallentsorgungseinrichtungen der AW SAS - AöR überlässt.
- b) entgegen § 5 Abs. 1 und 2 sich nicht an die Abfallbeseitigung anschließt, indem er die Aufstellung von Abfallbehältern unberechtigt verweigert,
- c) für die Entsorgung der anfallenden Abfälle entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht die Abfallentsorgung der AW SAS - AöR benutzt, obwohl eine Überlassungspflicht für die Abfälle nach § 17 KrWG besteht und die Entsorgung nicht gem. § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist,
- d) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 oder § 10 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte oder Altmetall im Rahmen des Holsystems so bereitstellt, dass andere gefährdet oder behindert werden,
- e) entgegen § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 6 oder § 10 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 6 von der entsprechenden Sammlung nicht erfasste Abfälle nicht spätestens einen Tag nach der Abfuhr rückstandslos von der öffentlichen Fläche beräumt,
- f) entgegen § 14 Abs. 2 und 3 schadstoffhaltige Abfälle nicht dem Personal der AW SAS - AöR oder des beauftragten Dritten an einer Annahmestelle der AW SAS - AöR oder einem Schadstoffmobil überlässt, sondern sie stattdessen in Abfallbehälter einwirft oder sie unbeaufsichtigt zur Entsorgung neben dem Schadstoffmobil bereitstellt,
- g) entgegen § 18 Abs. 2 in die Restmülltonnen und Abfallsäcke andere Stoffe als Restabfälle bzw. Glasbruch (Kleinmengen), in die Biotonne andere Stoffe als Bioabfälle und in die Papiertonne andere Stoffe als Altpapier einfüllt oder Abfälle in anderen als den von der AW SAS - AöR übergebenen Abfallbehältern bzw. Abfallsäcken oder lose zum Einsammeln und Befördern bereitstellt.
- h) entgegen § 9 Elektro- und Elektronikabfälle gemeinsam mit dem Hausmüll entsorgt,
- i) entgegen § 19 Abs. 1 und 3 bei der Bedarfsermittlung nicht mitwirkt,
- j) entgegen § 19 Abs. 5 und 6 die Behälter nicht schonend und sachgerecht behandelt oder sie zur Abfuhr von Baustoffen, ähnlich schweren Stoffen und zur Entsorgung von glühenden bzw. heißen Abfällen verwendet,
- k) entgegen § 20 Abs. 3 die Abfallbehälter und Abfälle an einem anderen Ort als den von der AW SAS - AöR im Einzelfall festgelegten Ort bereitstellt,
- l) entgegen § 23 Abs. 4 zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle unbefugt durchsucht oder mitnimmt,
- m) entgegen § 24 seiner Auskunfts- und Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 8 Abs. 5 KVG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 28 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen nach dieser Satzung erfolgen auf der Grundlage von § 11 der Unternehmenssatzung der AW SAS – AöR. Sie können zusätzlich in den von der AW SAS – AöR vorgehaltenen Informationsmedien und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden veröffentlicht werden.
§ 29 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Abfallwirtschaftssatzung tritt die Abfallwirtschaftssatzung vom 18.09.2007 in der Fassung vom 12.12.2007 außer Kraft.
Anlagen
Anlage 1
Nach § 4 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht (Transport) durch die AW SAS - AöR und von der Abfallentsorgungspflicht der AW SAS - AöR insgesamt ausgeschlossene Abfälle
Für detaillierte Informationen laden Sie sich bitte die Anlage 1 als kostenlose PDF herunter.
Satzung vom 16.12.2009
- 1. Änderung 06.07.2011
- 2. Änderung 13.12.2017
- 3. Änderung 12.12.2024
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