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Benutzungsordnung für den Grün- und Astschnittplatz Freyburg (Unstrut) der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR
Auf der Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung der AW SAS - AöR in der derzeit gültigen Fassung sowie im Interesse der allgemeinen Sicherheit und eines reibungslosen Betriebsablaufes sind folgende Regeln zu beachten:
Inhaltsübersicht
- § 1 Allgemeines
- § 2 Zugelassener Personenkreis
- § 3 Zugelassene Abfallarten
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhaltensregeln auf der Anlage
- § 6 Verkehrsregelung
- § 7 Haftungsausschluss
- § 8 Haftung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Benutzungsordnung gilt für das Betriebsgelände des Grün- und Astschnittplatzes, welches den Grün- und Astschnittplatz sowie die Verkehrswege, die mit dem Platz zusammenhängen, umfasst. Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Grün- und Astschnittplatzes aufhalten, haben diese Benutzungsordnung einzuhalten.
§ 2 Zugelassener Personenkreis
(1) Der Zutritt auf dem Grün- und Astschnittplatz ist Anlieferern sowie durch die AW SAS - AöR beauftragten Dritten gestattet.
(2) Unbefugten ist das Betreten des Grün- und Astschnittplatzes untersagt.
§ 3 Zugelassene Abfallarten
(1) Auf dem Grün- und Astschnittplatz ist die Abgabe von biologisch abbaubaren Abfällen (ASN 200201) als Grün- und Astschnitt zugelassen. Die Annahme des Grün- und Astschnittes erfolgt getrennt voneinander.
- Grünschnitt: Rasenmahd, Laub, Zier- und Wildpflanzen ohne Holzanteile
- Astschnitt: max. Durchmesser von 20 cm sowie einer max. Länge von 1,50 m
(2) Andere Abfälle als Grün- und Astschnitt (z. B. auch Bioabfälle, Wurzeln) werden auf dem Grün- und Astschnittplatz zurückgewiesen. Die Annahme ist untersagt.
(3) Auf dem Grün- und Astschnittplatz kann nicht zertifizierter Kompost (Erdsubstrat) von Bürgern/Kleingewerben erworben werden. Eine Abgabe des Kompostes für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen bedarf der vorherigen Abstimmung mit der AW SAS – AöR.
Haushalte aus dem Burgenlandkreis
(4) Die Annahme von Grün- und Astschnitt bis zu 1 m³ pro Anlieferungen aus Haushalten aus dem Burgenlandkreis (Haupt- oder Nebenwohnsitz) erfolgt gebührenfrei. Mengen über 1 m³ Grün- und Astschnitt pro Anlieferung sind gebührenpflichtig.
(5) Der Anlieferer hat auf Verlangen des Platzwartes seinen Hauptwohnsitz per Ausweis bzw. Nebenwohnsitz im Burgenlandkreis per behördlichen Dokument (z. B. Bestätigung durch die jeweilige Gemeinde) nachzuweisen.
Haushalte außerhalb des Burgenlandkreises
(6) Die Abgabe von Grün- und Astschnitt aus Haushalten außerhalb des Burgenlandkreises ist gebührenpflichtig.
Gewerbebetriebe
(7) Die Anlieferung von Grün- und Astschnitt von Gewerbebetrieben (z. B. Hausmeisterdiensten, Wohnungsgesellschaften) ist gebührenpflichtig.
(8) Die Gebühren sind bei der Anlieferung vor Ort bar zu zahlen. Die unbare Zahlung per Gebührenbescheid ist nur mit schriftlicher Zusage der AW SAS - AöR möglich.
(9) Die Erfassung der gebührenpflichtigen Anlieferungen erfolgt per Quittung/Lieferschein mit Bestätigung der geschätzten Menge durch die Unterschrift des Anlieferers. Die Gebühren zur Abgabe von Grün- und Astschnitt richten sich nach der Abfallgebührensatzung der AW SAS - AöR in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu unter www.awsas.de.
(10) Der Preis für den Kompost ist Anlage 1 dieser Benutzungsordnung zu entnehmen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Grün- und Astschnittplatzes sind dem Hinweisschild am Eingangstor zu entnehmen.
(2) Anlieferungen müssen bis 15 min. vor Platzschließung erfolgen.
§ 5 Verhaltensregeln auf der Anlage
(1) Der von der AW SAS - AöR beauftragte Platzwart übt auf dem Gelände des Grün- und Astschnittplatzes das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Platzwartes ist unbedingt Folge zu leisten. Er hat das Recht Platzverbote zu erteilen.
(2) Regelungen, welche vor und auf dem Grün- und Astschnittplatz von der AW SAS - AöR in Form von Schildern o. ä. veröffentlicht wurden, sind einzuhalten.
(3) Auf dem Gelände des Grün- und Astschnittplatzes ist striktes Rauchverbot. Der Umgang mit offenem Feuer ist verboten. Für die Mitarbeiter der AW SAS - AöR sind separate Verhaltensregeln zum Rauchen gefasst.
(4) Das Mitführen von Hunden und anderen Haustieren ist auf dem Grün- und Astschnittplatz untersagt.
(5) Weiterhin sind das Hereinbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel sowie Drogen nicht gestattet. Das Führen und Hereinbringen von Waffen auf dem Grün- und Astschnittplatz ist untersagt.
(6) Das Verbreiten von Druckschriften und jede Art von Sammlungen, soweit sie nicht von der AW SAS - AöR genehmigt sind, sind verboten. Jede Art politischer Aktivitäten ist nicht gestattet.
(7) Das Einsammeln und Mitnehmen von Abfällen ist untersagt.
§ 6 Verkehrsregelung
(1) Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Verkehrs- und Hinweisschilder sind zu beachten.
(2) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge ist auf 10 km/h beschränkt.
(3) Anlieferern ist nur das Befahren/Betreten des befestigten oberen Platzes erlaubt.
(4) Während des Betriebsverkehrs (Nutzung Radlader/LKW) wird die Annahme von Abfällen/Abgabe von Kompost auf dem Grün- und Astschnittplatz unterbrochen.
(5) Anlieferer können durch die Mitarbeiter der AW SAS - AöR aufgefordert werden, das Gelände des Grün- und Astschnittplatzes mit Ihren Fahrzeugen zeitweilig zu verlassen.
§ 7 Haftungsausschluss
(1) Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Grün- und Astschnittplatzes aufhalten, sind für ihre eigene Sicherheit selbst verantwortlich.
(2) Die AW SAS - AöR übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder an Sachen, die beim Aufenthalt sowie beim Betreten oder Befahren auf dem Grün- und Astschnittplatz entstehen, insoweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der AW SAS - AöR vorliegt.
(3) Der Platzwart unterrichtet zeitnah die AW SAS - AöR über Schäden, die ihm bekannt oder gemeldet werden.
§ 8 Haftung
(1) Der Benutzer des Grün- und Astschnittplatzes haftet für alle Schäden, die der AW SAS - AöR oder Dritten entstehen, insbesondere durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung.
Benutzungsordnung vom 01.03.2025
- keine Änderungen