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Benutzungsordnung für den Kompostplatz Hohenmölsen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR
Auf der Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung der AW SAS - AöR in der derzeit gültigen Fassung sowie im Interesse der allgemeinen Sicherheit und eines reibungslosen Betriebsablaufes sind für den Grün- und Astschnittplatz Hohenmölsen, Gewerbegebiet Einheit 17 06679 Hohenmölsen, folgende Regeln zu beachten:
Inhaltsübersicht
- § 1 Allgemeines
- § 2 Zugelassener Personenkreis
- § 3 Zugelassene Abfallarten
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhaltensregeln auf der Anlage
- § 6 Verkehrsregelung
- § 7 Haftungsausschluss
- § 8 Haftung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Benutzungsordnung gilt für das Betriebsgelände des Kompostplatzes, welches den Kompostplatz sowie die Verkehrswege, die mit dem Platz Zusammenhängen, umfasst. Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Kompostplatzes aufhalten, haben diese Benutzungsordnung einzuhalten.
§ 2 Zugelassener Personenkreis
(1) Der Zutritt auf dem Kompostplatz ist Anlieferern sowie durch die AW SAS - AöR beauftragten Dritten gestattet.
(2) Unbefugten ist das Betreten des Kompostplatzes untersagt.
§ 3 Zugelassene Abfallarten
(1) Auf dem Kompostplatz ist die Abgabe von biologisch abbaubaren Abfällen (ASN 200201) als Grün- und Astschnitt zugelassen. Die Annahme des Grün- und Astschnittes erfolgt getrennt voneinander.
- Grünschnitt: Rasenmahd, Laub, Zier- und Wildpflanzen ohne Holzanteile
- Astschnitt: max. Durchmesser von 20 cm sowie einer max. Länge von 1,50 m
(2) Andere Abfälle als Grün- und Astschnitt (z. B. auch Bioabfälle, Wurzeln) werden auf dem Kompostplatz zurückgewiesen. Die Annahme ist untersagt.
Haushalte aus dem Burgenlandkreis
(4) Die Annahme von Grün- und Astschnitt bis zu 1 m³ pro Anlieferungen aus Haushalten aus dem Burgenlandkreis (Haupt- oder Nebenwohnsitz) erfolgt gebührenfrei. Mengen über 1 m³ Grün- und Astschnitt pro Anlieferung sind gebührenpflichtig.
(5) Der Anlieferer hat auf Verlangen des Platzwartes seinen Hauptwohnsitz per Ausweis bzw. Nebenwohnsitz im Burgenlandkreis per behördlichen Dokument (z. B. Bestätigung durch die jeweilige Gemeinde) nachzuweisen.
Haushalte außerhalb des Burgenlandkreises
(6) Die Abgabe bis zu 1 m3 Grün- und Astschnitt pro Anlieferung aus Haushalten außerhalb des Burgenlandkreises kann auf der Grundlage der Grün- und Astschnittkarte der AW SAS - AöR erfolgen. Informationen zur Grün- und Astschnittkarte unter www.awsas.de.
Stadt Hohenmölsen
(7) Auf dem Kompostplatz ist die Anlieferung von Grün- und Astschnitt von der Stadt Hohenmölsen aus landschaftspflegerischen Maßnahmen der Stadt erlaubt. Der Grün- und Astschnitt ist auf die separat ausgewiesene Fläche zu verbringen. Gegenüber der Stadt Hohenmölsen werden Gebühren It. Abfallgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung für die Abgabe von Grün- und Astschnitt erhoben.
Gewerbebetriebe (nicht zugelassen)
(8) Eine Anlieferung von Grün- und Astschnitt von Gewerbebetrieben (z. B. Hausmeisterdiensten, Wohnungsgesellschaften) ist auf dem Kompostplatz untersagt.
(9) Die gebührenpflichtige Abgabe von Grün- und Astschnitt von Gewerbebetrieben sowie Mehrmengen über 1 m³ aus Haushalten kann im Kompostwerk Weißenfels, auf dem Kompostplatz Nißma oder auf dem Grün- und Astschnittplatz Freyburg (Unstrut) erfolgen. Informationen hierzu unter www.awsas.de.
(10) Neben Grün- und Astschnitt können Alttextilien und Schuhe aus Haushalten aus dem Burgenlandkreis in den Altkleidercontainer auf dem Kompostplatz Hohenmölsen verbracht werden. Diese sind in Plastiktüten zu verpacken. Nasse, verschmutzte und zerschlissene Alttextilien werden nicht angenommen.
(11) Andere Abfälle als o. g. werden auf dem Kompostplatz zurückgewiesen. Eine Annahme erfolgt nicht.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Kompostplatzes sind dem Hinweisschild am Eingangstor zu entnehmen.
(2) Anlieferungen müssen bis 15 min. vor Platzschließung erfolgen.
§ 5 Verhaltensregeln auf der Anlage
(1) Der von der AW SAS - AöR beauftragte Platzwart übt auf dem Gelände des Kompostplatzes das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Platzwartes ist unbedingt Folge zu leisten. Er hat das Recht Platzverbote zu erteilen.
(2) Regelungen, welche vor und auf dem Kompostplatz von der AW SAS - AöR in Form von Schildern o. ä. veröffentlicht wurden, sind einzuhalten.
(3) Auf dem Gelände des Kompostplatzes ist striktes Rauchverbot. Der Umgang mit offenem Feuer ist verboten.
(4) Das Mitführen von Hunden und anderen Haustieren ist auf dem Kompostplatz untersagt.
(5) Weiterhin sind das Hereinbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel sowie Drogen nicht gestattet. Das Führen und Hereinbringen von Waffen auf dem Kompostplatz ist untersagt.
(6) Das Verbreiten von Druckschriften und jede Art von Sammlungen, soweit sie nicht von der AW SAS - AöR genehmigt sind, sind verboten. Jede Art politischer Aktivitäten ist nicht gestattet.
(7) Das Einsammeln und Mitnehmen von Abfällen ist untersagt.
(8) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung kann der Platzwart im Rahmen des Hausrechts der AW SAS – AöR, Personen des Geländes verweisen. Weiterhin kann von der AW SAS – AöR auch der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von der Nutzung des Platzes erfolgen.
§ 6 Verkehrsregelung
(1) Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Verkehrs- und Hinweisschilder sind zu beachten.
(2) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge ist auf 10 km/h beschränkt.
(3) Während des Betriebsverkehrs (Nutzung Radlader/LKW) wird die Annahme von Abfällen auf dem Kompostplatz unterbrochen.
(5) Anlieferer können durch die Mitarbeiter der AW SAS - AöR aufgefordert werden, das Gelände des Kompostplatzes mit Ihren Fahrzeugen zeitweilig zu verlassen.
§ 7 Haftungsausschluss
(1) Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Kompostplatzes aufhalten, sind für ihre eigene Sicherheit selbst verantwortlich.
(2) Die AW SAS - AöR übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder an Sachen, die beim Aufenthalt sowie beim Betreten oder Befahren auf dem Kompostplatz entstehen, insoweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der AW SAS - AöR vorliegt.
(3) Der Platzwart unterrichtet zeitnah die AW SAS - AöR über Schäden, die ihm bekannt oder gemeldet werden.
§ 8 Haftung
(1) Der Benutzer des Kompostplatzes haftet für alle Schäden, die der AW SAS - AöR oder Dritten entstehen, insbesondere durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung.
Benutzungsordnung vom 10.06.2025
- keine Änderungen