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Benutzungsordnung für die Wertstoffhöfe der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR
Auf Grundlage der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) - in der zurzeit geltenden Fassung - wurde folgende Benutzungsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
- § 1 Allgemeines
- § 2 Zutrittsberechtigter Personenkreis
- § 3 Benutzung der Wertstoffhöfe
- § 4 Eingangskontrolle
- § 5 Annahme von Abfällen bzw. Wertstoffen
- § 6 Zugelassene und ausgeschlossene Abfälle
- § 7 Fahrzeugverkehr
- § 8 Betriebsverkehr
- § 9 Verhalten auf den Wertstoffhöfen
- § 10 Haftung
- § 11 Öffnungszeiten
- § 12 Gebühren
- § 13 Einzugsgebiet
- § 14 Anerkennung der Benutzungsordnung
- § 15 Zuwiderhandlung
- § 16 Sprachliche Gleichstellung
- § 17 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
(1) Im Burgenlandkreis werden folgende Abfallannahmeplätze (im Folgenden: Wertstoffhöfe) als öffentliche Einrichtungen auf der Grundlage der AbfWS der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) in der jeweils gültigen Fassung betrieben:
- Wertstoffhof Naumburg, Hallesche Straße 60 in 06618 Naumburg (Saale),
- Wertstoffhof Weißenfels, Straße am Wehr in 06667 Weißenfels,
- Wertstoffhof Zeitz, Friedrich-Degelow-Straße in 06712 Zeitz.
Betreiber der Wertstoffhöfe ist die AW SAS – AöR.
(2) Die Benutzungsordnung ergänzt die Bestimmungen der AbfWS und regelt den Betrieb und die Benutzung der vorstehend aufgeführten Wertstoffhöfe.
(3) Die Benutzungsordnung ist von allen Anlieferern, beauftragten Dritten und Besuchern einzuhalten. Den Anweisungen des Wertstoffhofpersonals ist Folge zu leisten. Beanstandungen sind unverzüglich dem örtlichen Wertstoffhofleiter oder seinem Vertreter mitzuteilen.
(4) Die Benutzungsordnung gilt für das gesamte Gelände der Wertstoffhöfe.
§ 2 Zutrittsberechtigter Personenkreis
(1) Anlieferer, beauftragte Dritte oder Besucher haben sich vor der Nutzung bei dem Wertstoffhofpersonal anzumelden und haben deren Weisungen Folge zu leisten.
(2) Der Zutritt zu den Betriebsgebäuden ist ausschließlich den Beschäftigten oder Beauftragten der AW SAS – AöR vorbehalten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Sachgebietsleitung Entsorgung der AW SAS – AöR.
(3) Besucher und Besuchergruppen können nach Terminabsprache mit der Sachgebietsleitung Entsorgung der AW SAS – AöR Zutritt erhalten.
(4) Die Wertstoffhöfe dürfen durch Beschäftigte von Unternehmen betreten und befahren werden, die mit der Ausführung notwendiger Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen seitens der AW SAS - AöR beauftragt sind. Die Zutrittsberechtigung gilt nur für die Dauer der jeweils beauftragten Maßnahme.
(5) Unbefugten ist das Betreten der Wertstoffhöfe untersagt.
§ 3 Benutzung der Wertstoffhöfe
(1) Die Wertstoffhöfe stehen vorrangig Einwohnern sowie ortsansässigen Gewerbetreibenden zur Verfügung, die an die Abfallentsorgung der AW SAS – AöR angeschlossen sind. Anlieferer haben auf Verlangen des Wertstoffhofpersonals ihren Hauptwohnsitz per Ausweis bzw. ihren Nebenwohnsitz im Burgenlandkreis per behördlichen Dokument (z.B. Bestätigung durch die jeweilige Gemeinde) nachzuweisen.
(2) Abfälle eines angeschlossenen Grundstücks, auf welchem ein Gewerbebetrieb ansässig ist, werden nur dann von den Wertstoffhöfen angenommen, wenn sie unmittelbar haushaltstypisch sind und nicht von den aus dem Gewerbe selbst stammenden Abfällen resultieren.
(3) Eine gebührenfreie gewerbliche Anlieferung von Sperrmüll durch Containerdienste, Hausdienste, Umzugs- und Entrümpelungsfirmen etc. ist ausgeschlossen. Liefern Firmen Sperrmüll im Auftrag von privaten Haushalten an den Wertstoffhöfen an, ist die Anwesenheit des Auftraggebers erforderlich. Bei mehreren Anlieferungen ist dies jedes Mal erforderlich. Bei Anlieferung von Sperrmüll für betreute Personen hat der Betreuer die gültige Vollmacht und eine Ausweiskopie der betreuten Person vorzulegen und muss persönlich bei jeder Anlieferung anwesend sein.
(4) Bei der Anlieferung von Sperrmüll durch landkreisfremde Familienangehörige sind eine Ausweiskopie der im Burgenlandkreis gemeldeten Person sowie der Nachweis eines/r Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht / Sterbeurkunde / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis erforderlich.
§ 4 Eingangskontrolle
(1) Im Einfahrtsbereich der Wertstoffhöfe wird die Eingangskontrolle durchgeführt.
(2) Der Anlieferer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zur Art und Menge der Abfälle zu machen.
(3) Bei der Eingangskontrolle wird:
- a. die Herkunft des Anlieferers kontrolliert (§ 3 Abs. 1)
- b. Art und Menge der abzugebenden Abfälle erfragt und in Augenschein genommen (die Abfälle sind dem Wertstoffhofpersonal sichtbar zu machen)
- c. Wertstoffe bzw. Abfälle zurückgewiesen, die wegen Ihrer Art und Herkunft nicht angeliefert werden dürfen
- d. die genaue Ablagerungsstelle angewiesen
- e. die Gebühr erhoben und ein Kundenbeleg ausgehändigt (entfällt bei gebührenfreien Abfällen)
- f. sonstige Anweisungen gegeben, die zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes notwendig sind.
§ 5 Annahme von Abfällen bzw. Wertstoffen
(1) Alle Benutzer haben sich beim Wertstoffhofpersonal im Eingangsbereich anzumelden, auch wenn keine gebührenpflichtigen Abfälle angeliefert werden. Das Wertstoffhofpersonal ist sowohl bei der Kasse als auch beim Abladevorgang befugt, die angelieferten Abfälle zu kontrollieren.
(2) Die Annahme von nicht haushaltstypischen Abfallmengen (Großanlieferungen) ist ausgeschlossen.
(3) Die Anlieferung von Abfällen ist mit Fahrzeugen größer 7,5t (zulässiges Gesamtgewicht) ausgeschlossen.
(4) Sofern möglich, sind die Abfälle bzw. Wertstoffe sortiert nach Abfallart anzuliefern.
(5) Die Anlieferer haben ihre zu entsorgenden Abfälle bzw. Wertstoffe selbst zu sortieren und getrennt nach den jeweiligen Abfallarten in die dafür vorgesehenen Container zu füllen. Hiermit in Zusammenhang stehende Verunreinigungen sind von dem Verursacher umgehend zu beseitigen.
(6) Ausgeschlossene Abfälle sind vom Anlieferer zurückzunehmen und entsprechend der abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
(7) Nach Gebührenentrichtung und Annahme der Abfälle bzw. Wertstoffe sind die Wertstoffhöfe unverzüglich zu verlassen.
(8) Sofern nicht anders geregelt, ist die Entnahme oder Mitnahme von Gegenständen, die sich auf den Wertstoffhöfen befinden, untersagt (Ausnahme bildet der Erwerb von Kompost). Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und mit Hausverboten geahndet.
§ 6 Zugelassene und ausgeschlossene Abfälle
(1) Auf den Wertstoffhöfen werden gemäß der AbfWS der AW SAS - AöR folgende Abfälle angenommen:
- a) Altglas
- b) Altpapier
- c) Sperrmüll
- d) Elektro- und Elektronikgeräte
- e) Altmetall
- f) Altholz (Altholzkategorien A I, A II und A III)
- g) Grün- und Astschnitt
- h) Schadstoffhaltige Abfälle
- i) Altreifen
- j) Kunststoffabfälle
- k) Altkleider
- l) Bauabfälle
- m) Restabfälle
(2) Ausgeschlossen ist die Annahme von Abfällen gemäß § 4 (1) der AbfWS der AW SAS – AöR.
§ 7 Fahrzeugverkehr
(1) Die Wertstoffhöfe dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Straßen und Wegen befahren werden. Auf den Wertstoffhöfen gilt Schrittgeschwindigkeit. Die getroffenen Verkehrsregelungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
(2) Um Emissionen und Lärm zu vermeiden, ist der Fahrzeugmotor während des Entladevorgangs abzustellen.
(3) Die Wertstoffhöfe dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die für den Straßenverkehr zugelassen sind. Die Ladeflächen der Anliefererfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle beim Transport herunterfallen können. Staubende oder verwehbare Abfälle sind abzudecken. Treten Straßenverschmutzungen außerhalb der Wertstoffhöfe auf, so hat der Verursacher diese auf seine Kosten zu beseitigen. Während des Entladevorgangs ist die Feststellbremse zu aktivieren.
§ 8 Betriebsverkehr
Während des Betriebsverkehrs (Radlader- und Containerverkehr) wird die Zufahrt zu den Wertstoffhöfen unterbrochen. Benutzer können durch das Wertstoffhofpersonal aufgefordert werden, mit ihren Fahrzeugen das Wertstoffhofgelände zeitweilig zu verlassen. Haftungsansprüche gegen die AW SAS - AöR entstehen daraus nicht.
§ 9 Verhalten auf den Wertstoffhöfen
(1) Der Aufenthalt auf den Wertstoffhöfen hat so zu erfolgen, dass Störungen des Betriebsablaufs vermieden werden, die Sicherheit und Ordnung nicht gestört und Personen nicht gefährdet oder geschädigt werden.
(2) Die Abfälle dürfen nur an den freigegebenen Stellen bzw. an den vom Wertstoffhofpersonal angewiesenen Plätzen abgeladen werden. Das Abladen von Abfällen und Wertstoffen an anderen Stellen ist untersagt.
(3) Das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer und die Einnahme von Betäubungsmitteln oder Alkohol ist auf allen Wertstoffhöfen verboten. Für Personen, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol stehen, kann der Einlass auf das Gelände der Wertstoffhöfe untersagt werden.
(4) Das Führen von Waffen aller Art ist auf dem Gelände der Wertstoffhöfe verboten.
(5) Parteipolitische Betätigungen sowie Kundgebungen aller Art sind auf dem Gelände der Wertstoffhöfe untersagt.
(6) Die Benutzung der Wertstoffhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. Die AW SAS - AöR übernimmt keine Haftung für Schäden, die nicht durch die AW SAS - AöR verursacht wurden. Das Wertstoffhofpersonal ist angehalten, aus Haftungsgründen keine Hilfe beim Entladen der Fahrzeuge und beim Befüllen der Container zu leisten. Sofern es durch freiwillige Hilfe des Wertstoffhofpersonals beim Entladen doch zu Schäden am Eigentum der Anlieferer kommen sollte (Fahrzeug, Kleidung etc.), so haftet weder die AW SAS - AöR noch das Wertstoffhofpersonal. Dies gilt nicht, wenn das Verhalten des Wertstoffhofpersonals vorsätzlich oder grob fahrlässig war.
(7) Schadensersatzansprüche aufgrund des Zustandes der Wertstoffhöfe (wie Reifen-, Auspuff- oder Achsbeschädigungen, Personenschäden usw.) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Aufgetretene Schäden, insbesondere Verletzungen, sind umgehend dem Wertstoffhofpersonal zu melden.
(8) Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr unterliegen grundsätzlich der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten und dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten die Wertstoffhöfe betreten. Sie müssen im Zeitraum der Anlieferung im Fahrzeug verbleiben.
(9) Tiere müssen für die Zeit der Anlieferung im Fahrzeug verbleiben.
§ 10 Haftung
(1) Der Anlieferer haftet für alle Schäden, die er während der Benutzung des Wertstoffhofes verursacht. Insbesondere haftet er für Schäden, die er aufgrund unzulässigen Betretens, Befahrens und Benutzens der Wertstoffhöfe verursacht.
(2) Der Anlieferer haftet auch für alle anfallenden Schäden und Aufwendungen, die im Falle durchzuführender Sicherungsmaßnahmen aufgrund unsachgemäßer Ablagerung (z. B. Fehlbefüllung) erforderlich werden. Hierzu gehören auch die Entsorgungskosten.
§ 11 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe sind dem Hinweisschild am Eingangstor zu entnehmen. Das Anliefern von Abfällen außerhalb der Öffnungszeiten ist verboten. Die AW SAS - AöR kann im Einzelfall Einschränkungen der Öffnungszeiten vornehmen, insbesondere bei Umständen, die die Sicherheit auf den Wertstoffhöfen beeinträchtigt.
(2) Anlieferung müssen bis 15 Minuten vor Platzschließung erfolgen.
§ 12 Gebühren
(1) Die Gebühren (Anlage 1) werden entsprechend der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung (AbfGS) der AW SAS – AöR erhoben. Die Gebühren können bei der Anmeldung auf den Wertstoffhöfen oder auf der Homepage der AW SAS – AöR eingesehen werden.
(2) Die Bezahlung erfolgt vorrangig unbar per EC-Karte, nachrangig in bar. Es wird ein Kundenbeleg ausgestellt.
(3) Einwände der Anlieferer hinsichtlich der festgesetzten Gebühr sind unverzüglich an der Kasse mitzuteilen. Spätere Einwände können nicht berücksichtigt werden.
§ 13 Einzugsgebiet
(1) Als Einzugsgebiet gilt der gesamte Burgenlandkreis.
(2) Auf den Wertstoffhöfen dürfen Abfälle, die von außerhalb des Burgenlandkreises stammen, nur angeliefert werden, wenn der andere öffentliche Entsorgungsträger nicht auf seiner Überlassungspflicht besteht und die Abfälle nach Art und Menge von der AW SAS - AöR zur Annahme zugelassen werden. Freimengen können dabei nicht gewährt werden.
(3) Auf Anordnung der AW SAS – AöR kann bestimmt werden, dass bestimmte Abfallarten auf anderen Annahmestellen angeliefert werden müssen.
§ 14 Anerkennung der Benutzungsordnung
Mit der Anlieferung der Wertstoffe bzw. Abfälle wird diese Benutzungsordnung, die bei den Wertstoffhöfen oder bei der AW SAS - AöR eingesehen oder angefordert werden kann, von den Benutzern und deren Auftraggebern anerkannt. Sofern sich Benutzer und deren Auftraggeber Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, diesen die Benutzungsordnung zur Kenntnis zu geben.
§ 15 Zuwiderhandlung
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Benutzungsordnung kann die AW SAS – AöR im Rahmen ihres Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere den Anlieferer des Geländes verweisen sowie vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung der Wertstoffhöfe ausschließen. Bei schweren Verstößen wird Strafanzeige gestellt.
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Benutzungsordnung gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
§ 17 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung in der vorstehenden Fassung gilt ab dem 12.05.2025.
Görschen, den 07.05.2025
Benutzungsordnung vom 12.05.2025
- keine Änderungen
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