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Erhebung der Abfallgebühren
Auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung erhebt die AW SAS - AöR für das Vorhalten und die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung zur Deckung ihrer Aufwendungen Gebühren. Die Gebühren setzen sich aus den personen- bzw. behälterbezogenen Abfallentsorgungsgebühren, den Benutzungsgebühren für die Bioabfallbehälter sowie den behälterbezogenen Leerungsgebühren für die Restabfallbehälter zusammen.
Folgende Arten von Bescheiden werden erzeugt:
Vorauszahlungsbescheid
Im Vorauszahlungsbescheid werden in der Regel zu Jahresbeginn die Abfallentsorgungsgebühren, die Benutzungsgebühren für die Biotonne und die Abschläge der Leerungsgebühren für das jeweilige Veranlagungsjahr vorläufig festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt an Hand der mit Hauptwohnsitz im Grundstück gemeldeten Personen sowie auf Grund eines bestehenden bzw. nicht bestehenden Bioanschlusses und der im Vorjahr tatsächlich entstandenen Leerungen. Auch wenn keine Leerungen der Restabfallbehälter erfolgten, wird in jedem Fall eine Mindestleerung pro Jahr und Behälter berechnet. Bei Neuanmeldungen werden im Vorauszahlungsbescheid ab dem ersten Monat der Veranlagung neben der Personenzahl und den Benutzungsgebühren der Biotonne pauschal 4 (MGB=Müllgroßbehälter 120 l und 240 l) bzw. 12 Leerungen (MGB=Müllgroßbehälter 1.100 l) der Restabfallbehälter für ein ganzes Jahr vorläufig festgesetzt bzw. bei verkürztem Anschluss anteilig festgesetzt.
Änderungsbescheid
Änderungsbescheide entstehen auf Grund von Änderungsmeldungen der Eigentümer bzw. Behörden und Gewerbetreibenden im Jahresverlauf. Die Gebührenpflichtigen (Eigentümer oder Bevollmächtigte) sind verpflichtet, alle abrechnungsrelevanten Änderungen bzgl. Personen, Eigentümerwechsel, Gewerbebetrieb oder Behälter (unter Angabe der Objekt- und Behälternummer) umgehend zu melden. Die Erstellung korrigierter Bescheide auf Grund von Änderungsmeldungen erfolgt einmal pro Quartal.
Jahresendabrechnung
Die Endabrechnung der Abfallentsorgungsgebühr wird nach dem Jahresende mit der Erstellung des Jahresgebührenbescheides im 1. Quartal des Folgejahres erstellt. Im Jahresgebührenbescheid werden alle Zu- und Auszüge des vergangenen Jahres, angefallene Zusatzgebühren sowie die tatsächlich erfolgten Leerungen abgerechnet. Sollten innerhalb eines Abrechnungsjahres keine abrechnungsrelevanten Änderungen eingetreten sein, behält der Vorauszahlungsbescheid seine Gültigkeit.
Die Mitarbeiterinnen des Gebühreneinzugs stehen für Fragen gern zur Verfügung.